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Eintragung in die Wählerlisten für in Belgien ansässige EU-Bürger

Für die Gemeindewahl vom 13. Oktober 2024 können in Belgien wohnhafte EU-Bürger unter bestimmten Bedingungen als Wähler eingetragen werden.

Wenn Sie ein in Belgien wohnhafter EU-Bürger sind, können Sie in Belgien an der Gemeindewahl teilnehmen.

Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Ihrer Gemeinde muss spätestens am 31. Juli 2024 erfolgen.

Zur Information: Am 13. Oktober 2024 wählen die Belgier auch ihre Vertreter in den Provinzparlamenten.

WER DARF AM 13. OKTOBER 2024 WÄHLEN?

Um als europäischer Bürger an der Gemeindewahl teilnehmen zu dürfen, müssen Sie folgende fünf Bedingungen erfüllen:

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen (spätestens zum 1. August 2024),
  • Ihren Hauptwohnort in einer belgischen Gemeinde haben (spätestens zum 1. August 2024),
  • mindestens 18 Jahre alt sein (am Tag der Wahl),
  • Stimmrecht (auch aktives Wahlrecht genannt) besitzen,
  • in der Wählerliste eingetragen sein (spätestens am 31. Juli 2024). Mindestalter für die Eintragung: 18 Jahre.

 

Das ausgefüllte Formular muss spätestens am 31. Juli 2024:

entweder online über www.eintragung.wahlen.fgov.be,

oder im Gemeindehaus ,

oder per Brief (Formular siehe hiernach) eingereicht werden.

Aufgrund der auf diesem Formular erteilten Angaben untersucht die Gemeindeverwaltung dann Ihren Antrag.

Wenn Sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium als Wähler zugelassen werden, erhalten Sie eine amtliche Mitteilung der Gemeinde.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Eintragung in die Wählerliste bestätigt worden ist, sind Sie gemäß der in Belgien geltenden Wahlpflicht gesetzlich verpflichtet, am 13. Oktober 2024  in Ihrer belgischen Gemeinde wählen zu gehen.

Sie können diese Eintragung bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder anhand Ihres elektronischen Aufenthaltstitels, Ihres PIN-Codes und eines elektronischen Kartenlesers über die Anwendung Meine Akte (Tab „Meine Daten“ ► „Wahlen“) überprüfen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium kann beschließen, dass Sie nicht als Wähler zugelassen und also nicht in die Wählerliste eingetragen werden.

Dieser Beschluss wird Ihnen amtlich in schriftlicher Form mitgeteilt. Sie können gegen den Beschluss Berufung einlegen. Auskünfte über das Berufungsverfahren sind bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder über die Website www.wahlen.fgov.be (Tab „Wähler“) erhältlich.

Gemeinde Raeren
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